Nicht selten kommen von der Reinigung Kleidungsstücke beschädigt zurück. Häufige Streitpunkte zwischen Kunden und Reinigungsunternehmen sind dann, ob die Beschädigung schon vor der Reinigung vorhanden war und bis zu welcher Höhe die Reinigung zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
Das Amtsgericht Rastatt hatte sich mit beiden Fragen zu beschäftigen. Der Richter entschied, daß die Reinigungsfirma grundsätzlich verpflichtet ist, in die Reinigung gegebene Kleidungsstücke auf Vorschäden (Flecken, Risse, etc.) zu untersuchen. Wird dies unterlassen, muß das Reinigungsunternehmen beweisen, daß der Schaden bereits vor der Reinigung vorlag.
Häufig beschränken Reinigungsfirmen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Schadensersatzpflicht auf das 15-fache des Reinigungspreises. In dieser Schadensbeschränkung sah der Richter ein Verstoß gegen das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG; Anmerkung: jetzt §§ 305 ff BGB). Derartige Klauseln sind unzulässig. Daher mußte in vorliegenden Fall die Reinigung den ganzen Schaden ersetzen.
Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 13.12.1994
1 C 314/94
ZAP 12/95, Seite 600