Das Landgericht sprach einem Vergewaltigungsopfer einen Schmerzensgeldanspruch von 60.000 DM zu. In der Berufungsinstanz wurde der Betrag mit der Begründung, dem Genugtuungsinteresse des Opfers sei auch mit der Verurteilung des Täters zu einer langjährigen Gefängnisstrafe Genüge getan, auf 25.000 DM reduziert.
Die vergewaltigte Frau legte gegen dieses Urteil erfolgreich Revision ein. Der Bundesgerichtshof verwies auf die Pflicht des Täters, den immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) gegenüber seinem Opfer als zivilrechtliche Folge seiner Tat ebenso auszugleichen wie für die strafrechtlichen Folgen einzustehen. Jedenfalls bei vorsätzlichen Taten kann die strafrechtliche Verurteilung nicht zu einer Verminderung des Genugtuungsbedürfnisses des Opfers führen.
Das Oberlandesgericht muß nun die Höhe des Schmerzensgeldes erneut entscheiden. Eine erhebliche Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil ist nach den Hinweisen des Bundesgerichtshofs jedoch nicht zu erwarten.
Urteil des BGH vom 16.01.1996
VI ZR 109/95
zfs 1996, 132