Eine Ehefrau gab gegenüber einer Bank eine Bürgschaftserklärung für den Geschäftsbetrieb ihres Mannes über 280.000 DM ab. Sie verfügte als Hausfrau und Mutter über keinerlei Einkommen und kein nennenswertes Vermögen. Die Ehe wurde später geschieden. Der Geschäftsbetrieb des geschiedenen Ehemannes ging in Konkurs. Die Bank nahm daraufhin die Ehefrau als Bürgin auf Zahlung in Anspruch.
Der BGH stellte zu derartigen Fällen grundsätzlich fest, daß eine Bürgschaft, die ein mittelloser und geschäftsunerfahrener Ehegatte auf Veranlassung der Bank erteilt, nicht allein deshalb nichtig ist, weil zwischen dem Umfang der mit der Bürgschaft eingegangenen Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit des Bürgen ein grobes Mißverhältnis besteht. Grund: Die Banken versuchen mit derartigen Bürgschaften meist zu verhindern, daß sich der eigentliche Schuldner durch Vermögensverlagerung auf den Ehegatten seinen Zahlungsverpflichtungen entzieht.
Besteht jedoch - wie in diesem Fall nach einer Ehescheidung - keine Gefahr mehr, daß der Schuldner sein verwertbares Vermögen auf den Ehegatten überträgt, kann die Bank nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keine Forderung mehr gegen den Bürgen stellen.
Urteil des BGH vom 05.01.1995
IX ZR 85/94
BGHZ 128, 230