Ein Existenzgründer erhielt für die Gründung einer GmbH von seiner Bank ein Darlehen in Höhe von 300.000 DM. Im Rahmen ihres Existenzgründungsprogramm übernahm die Bundesrepublik Deutschland eine Garantie. Für den Fall seiner Inanspruchnahme aus dem Darlehen behielt sich der Bund Regreßansprüche gegen den Darlehensnehmer vor. In der Vereinbarung hieß es hierzu abschließend: "Die Geltendmachung der Regreßforderung ist jedoch ausgeschlossen, soweit und solange Sie zu einer vom Darlehensnehmer nicht verschuldeten Existenzgefährdung führen würde".
Die GmbH mußte Konkurs anmelden. Die Bank nahm die Bundesrepublik Deutschland auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch. Diese nahm den gescheiterten Existenz-gründer in Regreß. Nach der getroffenen Vereinbarung konnte der Darlehensnehmer die Klausel dahingehend verstehen, daß ihm zwar, wenn er bei dem Versuch, eine selbständige Existenz aufzubauen, scheitere, seine Schuld aus dem Förderdarlehen nicht endgültig erlassen würde. Gleichwohl stellte der Bundesgerichtshof fest, daß der Bund die Regreßforderung nicht geltend machen dürfe, soweit und solange dies den Darlehensschuldner in existenzgefährdende wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen und daran hindern könne, sich anderweitig eine neue Existenz aufzubauen. Danach mußte der Existenzgründer den Darlehensbetrag nicht zurückzahlen.
Urteil des BGH vom 05.11.1996
XI ZR 274/95
RdW 1997, 184