Zeugenaussage in Verwaltungsverf.


In Verwaltungsverfahren vor Behörden besteht in der Regel keine Verpflichtung, als Zeuge auszusagen. Bei einer Zeugenvorladung sollte man sich also genau darlegen lassen, woraus sich ausnahmsweise die Aussagepflicht ergibt. Nach einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ist die Behörde allerdings nicht verpflichtet, einen Zeugen auf die Freiwilligkeit der Aussage hinzuweisen.


Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.1994
3 B 12/94
NVWZ-RR 95,113 PR 4/95, S.18
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