Regelmäßige Arbeitsstätte


Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit als Auswärtstätigkeit im Sinne einer Dienstreise zu behandeln ist, stellt ein bundeseinheitlicher Erlaß der Finanzverwaltung klar:

Eine Dienstreise setzt schon begrifflich eine vorübergehende Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte voraus, an der der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit regel-mäßig ausübt und einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringt. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche ausschließlich im Betrieb anwesend ist. Bei einer darunter liegenden innerbetrieblichen Arbeitsleistung ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.


Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 05.06.1996
S 2353/38
RdW 1996, 453
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