Umfaßt eine Rechtsschutzversicherung auch Streitigkeiten aus arbeitsrechtlichen Verträgen, liegt kein Versicherungsfall vor, wenn das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich aufgelöst wird.
Die hierbei entstehenden Anwaltskosten werden auch dann nicht erstattet, wenn ohne den Abschluß des Aufhebungsvertrages eine Kündigung unumgänglich gewesen wäre.
Urteil des AG München vom 25.01.1996
281 C 26689/95
ZAP EN-Nr. 821/96