Unternehmen, die Geräte herstellen oder importieren, die "zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind", sind nach § 54 a Urhebergesetz verpflichtet, eine Vergütung abzuführen. Hierunter fallen in erster Linie Kopiergeräte.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, daß auch Telefaxgeräte unter diese Regelung fallen und verurteilte einen Importeur von Telefaxgeräten zur Vergütungszahlung an die klagende Verwertungsgesellschaft. Unerheblich war für das Gericht, daß Telefaxgeräte in erster Linie der Übermittlung von Fernkopien dienen. Maßgeblich war vielmehr die bloße Eignung von Telefaxgeräten zur Herstellung von Direktkopien.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.11.1996
2 U 14/96 (nicht rechtskräftig)
CR 1997, 348