Als die Eltern kurz nacheinander an Ihrem Wohnsitz in Italien verstarben, nahm der Sohn kurzerhand das nächste Flugzeug, um die Beerdigung zu organisieren und den Nachlaß zu regeln.
Die Reisekosten machte er bei seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und -in letzter Instanz - Bundesfinanzhof lehnten dies ab. Absetzbar sind hingegen die reinen Beerdigungskosten wie Traueressen, Trauerkleidung und Abendmahl.