In der Satzung einer GmbH war der Unternehmensgegenstand mit "Betreiben von Handelsgeschäften" bezeichnet worden. Das Registergericht lehnte die Eintragung wegen mangelnder Konkretisierung ab.
Zwar wird eine abschließende, ins Einzelne gehende Umschreibung der Geschäftstätigkeit nicht verlangt, dennoch müssen die Angaben zum Unternehmensgegenstand so konkret sein, daß interessierte Geschäftskreise der Satzung entnehmen können, in welchem Geschäftszweig (z.B. EDV, Bekleidung) und in welcher Weise (z.B. An- und Verkauf, Vermietung) sich die Gesellschaft betätigen will.
Beschluß des BayObLG vom 22.06.1995
3 ZBR 71/
GmbHR 1995, 722