Umgeleitete Kundengelder


Der Geschäftsführer einer Wirtschaftsakademie leitete in betrügerischer Absicht eingehende Kundengelder auf ein anderes Konto um. Das Konto wurde unter einem der Akademie zum Verwechseln ähnlichen Namen eröffnet.

Als der Schwindel aufflog, verlangte die geprellte Akademie von der Bank die Auszahlung des Kontoguthabens. Diese lehnte das mit der Begründung ab, die Akademie sei nicht Kontoinhaber. Nun bestand natürlich die Gefahr, daß der Geschäftsführer über das Geld verfügte.

Auf Antrag des Rechtsanwalts der Akademie wurde der betrügerische Geschäftsführer verurteilt, es zu unterlassen, über das Konto zu verfügen. Dadurch wurde verhindert, daß dieser Barabhebungen oder Überweisungen tätigte und damit den Rückzahlungsanspruch seines Arbeitgebers vereitelte.


Urteil des BGH vom 12.01.1995
III ZR 136/93
MDR 1995, 706
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