Zusicherung. Chemiefreiheit


Eine Kundin erwarb einen Naturteppichboden, wobei sie den Verkäufer ausdrücklich darauf aufmerksam machte, daß es ihr aus gesundheitlichen Gründen entscheidend darauf ankomme, daß das Produkt keinerlei Chemie enthalte. Daraufhin wurde ihr vom Verkäufer zugesichert, daß sowohl der Teppichboden als auch der Klebstoff chemiefrei sind.

Als die Kundin nach Abschluß des Kaufvertrages sich nochmal sicherheitshalber beim Hersteller kundig machte, erfuhr sie, daß der Klebstoff geringe Rückstände von chemischen Substanzen enthält, die aus der Verarbeitung von Naturkautschuk resultierten. Deshalb wollte die Kundin den Teppich und den Klebstoff nicht abnehmen.Man zog vor Gericht:

Der Verkäufer argumentierte, daß der Bezeichnung als reines Naturprodukt nicht entgegensteht, daß bei der Verarbeitung chemische Rückstände in minimaler Größenordnung zurückblieben und im übrigen sei eine Verarbeitung ohne chemische Hilfe technisch nicht möglich.

Doch das Gericht war anderer Auffassung.
Wenn der Verbraucher zu erkennen gibt, daß er aus medizinischen Gründen ein völlig chemiefreies Produkt erwerben wolle, dann müsse dies auch zutreffen. Ist eine Herstellung ohne chemische Hilfe nicht möglich, so muß der Verkäufer den Kunden daraufhinweisen und darf eine derartige Zusicherung der Chemiefreiheit nicht abgeben.

Somit mußte die Kundin Teppich und Klebstoff nicht abnehmen.


LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.08.1994
XI S 3369/94
RdW Heft 8, 1995, S.IV
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