Auch wenn der Arbeitgeber wegen eines Liquiditätsengpasses Löhne und Gehälter an die Mitarbeiter ganz oder teilweise nicht auszahlt, bleibt es bei der Verpflichtung, die Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Die (angebliche) Unkenntnis des Geschäftsführers von diesem Umstand ist rechtlich unbeachtlich. Der GmbH-Geschäftsführer muß im Prozeß beweisen, daß die GmbH zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit an der Abführung der Beiträge gehindert war.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.07.1997
22 U 269/96
NJW Heft 42/97, Seite XIV