Untertarifliche Bezahlung von ABM-Kräften


Tarifvertragliche Regelungen wie z.B. § 3 d BAT, die vorsehen, daß ABM-Kräfte untertariflich entlohnt werden können, sind nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Das Gericht wies daher die Klage eines Sozialarbeiters zurück, der den vollen Tariflohn mit der Begründung forderte, er leiste die gleiche Arbeit wie andere, nicht durch AB-Maßnahmen beschäftigte Sozialarbeiter.

Den Grund für die zulässige Ungleichbehandlung von ABM-Kräften sah das Gericht in dem Förderungscharakter von derartiger Stellen. Diese Förderung erfolgt vorrangig im Interesse der Arbeitslosen und des Arbeitsmarktes. Daher kommt es nicht darauf an, ob ABM-Kräfte im Einzelfall qualitativ gleichwertige Arbeit wie andere Arbeitnehmer leisten. Außerdem muß der Arbeitgeber bei der Beschäftigung von ABM-Kräften auch Nachteile hinnehmen. So kann er sich z. B. den Arbeitnehmer nicht aussuchen. Weiter dürfen ABM-Kräfte nur zweckgebunden beschäftigt werden. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist insoweit erheblich eingeschränkt.


Urteil des BAG
5 AZR 259/96
Pressemitteilung des BAG vom 18.06.1997
MDR Heft 8/97, R31
Betriebs-Berater 1997, 1414
Der Betrieb 1997, 1874
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