Haustürwiderrufsgesetz gilt auch bei Vereinseintritt


Rechtsgeschäfte, die zu Hause z.B. anläßlich eines Vertreterbesuches abgeschlossen werden, können nach dem sogenannten Haustürwiderrufsgesetz binnen einer Woche ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Unterbleibt eine entsprechende Belehrung des Verkäufers, verlängert sich diese Frist auf einen Monat ab Vertragserfüllung.

Dies gilt nicht nur für Kaufverträge (z.B. Staubsauger, Zeitschriften) sondern - wie nun das OLG München feststellte - auch bei Beitrittserklärungen zu Vereinen.


Urteil des OLG München vom 18.05.1995
29 U 6014/94
ZIP 1995, 1362
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