Ein Vater veranlaßte die Bestattung seines Sohnes. Nach der Beerdigung lud er die Gäste zu einem Trauermahl ein, durch das Kosten in Höhe von 285,50 DM verursacht wurden.
Der Vater meinte, die Kosten für das Leichenmahl gehören zu den Beerdigungskosten und seien daher vom Erben zu erstatten.
Das Amtsgericht Grimma gab dem Vater des Verstorbenen Recht.
Nach § 1968 trägt der Erbe die Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Erblassers. Das Gericht legte den Begriff Beerdigungskosten so weit aus, daß auch die Kosten eines Trauermahls dazugehören. Im übrigen steht die Entscheidung darüber, ob eine Bestattung und ein anschließendes Leichenmahl standesgemäß ist, dem Beerdigungsberechtigten, hier also dem Vater, zu. Der Erbe hat ihm die Kosten für das Leichenmahl zu erstatten.
Urteil des AG Grimma vom 09.04.1997
1 C 18/97
NJW-RR 1997, 1027