Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln kann eine Frau von ihrer privaten Krankenversicherung die anfallenden Kosten einer künstlichen Befruchtung auch dann erstattet verlangen, wenn die organischen Ursachen für die Unfruchtbarkeit der Ehe allein bei ihrem Ehepartner liegen.
Urteil des OLG Köln vom 05.02.1997
5 U 79/96 (nicht rechtskräftig)
VersR 1997, 564