Kein Arbeitslosengeld bei Kurzzeitbeschäftigungen


Geringfügig Beschäftigte, die weniger als 18 Stunden pro Woche arbeiten, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies bestätigte das Bundessozialgericht auf Klage des deutschen Gewerkschaftsbundes, der den Prozeß im Namen einer Frau führte, die aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen nur noch 17,5 Stunden in der Woche gearbeitet hatte. Den Einwand, daß durch diese gesetzliche Regelung vorwiegend Frauen benachteiligt werden, ließen die Sozialrichter nicht gelten.


Urteil des BSG
11 RAr 91/96
SZ vom 25.07.1997
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