Zeitungsinserat, Hinweis auf Hochschulabschlüsse, Anlaß
1. Der Rechtsanwalt stellt sich nicht reklamehaft heraus und handelt nicht sittenwidrig, wenn er - hier: in einem Zeitungsinserat - auf tatsächlich erworbene Hochschulabschlüsse hinweist sowie auf seine Tätigkeitsbereiche. Dies ist sachlich unterrichtend und dient darüber hinaus dem Informationsinteresse Rechtssuchender.
2. Ein besonderer Anlaß für eine Anwaltswerbung ist seit Inkrafttreten des § 43 b BRAO vom 02.09.1994 nicht mehr erforderlich.
Urteil des OLG Hamm vom 12.10.1995
4 K 136/95
AnwBl 1996, 470