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Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die bisherige Praxis der Steuerbehörden, wonach auch Einkünfte, die entgegen gesetzlichen Verboten erzielt werden -hier Einnahmen aus einem Bordell- der Steuerpflicht unterliegen.

Die Richter vermochten anders als die Vorinstanz keinen Widerspruch darin zu sehen, daß sich der Bordellbetreiber wegen der Sittenwidrigkeit seines Handelns zivilrechtlichen Schadensersatz-, Herausgabe- und Bereicherungsansprüchen ausgesetzt sehen kann und im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung sogar die Einziehung der rechtswidrig erlangten Einkünfte angeordnet werden kann.


Beschluß des BVerfG vom 12.04.1996
2 BvL 18/93
NJW 1996,2086
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