Fehlbelegungsabgabe bei Auskunftsverweigerung


Der Mieter einer Sozialwohnung wurde im November 1994 aufgefordert, sein Einkommen anzugeben. Da der Mieter auch auf mehrmalige Mahnungen der zuständigen Behörde nicht reagierte, legte diese eine monatliche Fehlbelegungsabgabe von 466 DM fest. Die Fehlbelegungsabgabe muß von Mietern öffentlich geförderter Wohnungen gezahlt werden, wenn ihr Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt. Für den Fall, daß ein Mieter seiner Offenbarungspflicht nicht nachkommt, vermuten die einschlägigen Landesgesetze, daß die maßgeblichen Einkommensgrenzen um mehr als 150 % überschritten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel erklärte nunmehr die Festsetzung der Fehlbelegungsangabe im Fall der Auskunftsverweigerung durch den Mieter für wirksam.


Urteil des VGH Kassel
5 TG 1473/96
NJW Heft 32/97, Seite XXXVIII
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