Chauffeur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte


Ein Verband stellte einem Vorstandsmitglied für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen mit Funktelefon, Schreibplatte, Diktiergerät und Büromaterial ausgestatteten Dienstwagen mit Fahrer unentgeltlich zur Verfügung.

Der Bundesfinanzhof sah nicht nur in der Überlassung des Dienstwagens, sondern auch in der unentgeltlichen Zurverfügungstellung eines Chauffeurs einen zu versteuernden geldwerten Vorteil. An der Eigenschaft der Fahrt als solcher zwischen Wohnung und Betriebsstätte änderte die Möglichkeit, wegen der besonderen büromäßigen Ausstattung des Wagens schon während der Fahrzeit Arbeiten erledigen zu können, nichts. Die zusätzliche Leistung des Arbeitgebers in der Bereitstellung eines Fahrers für seinen leitenden Angestellten ist daher als Arbeitslohn zu versteuern.


Urteil des BFH vom 27.09.1996
VI R 84/95
Der Betrieb 1996, 2527
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