Die Angabe von "Schwerpunktgebieten" in einer Kanzleieröffnungsanzeige ist nicht zu beanstanden. Der Begriff "Schwerpunktgebiete" besagt als solcher - anders als der Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" - jedenfalls nicht, daß der Werbende auf den genannten Gebieten auch bereits eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Dem Verkehr liegt die Annahme eher fern, der so werbende Rechtsanwalt nehme mit dieser Angabe in der Anzeige seiner Zulassung für sich in Anspruch, auf den genannten Gebieten bereits über berufliche Erfahrung zu verfügen.
Unbedenklich ist ferner, wenn eine Anzeige, in der die Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft mitgeteilt wird, in der Rubrik "geschäftliche Empfehlungen" veröffentlicht wird.
Urteil des BGH vom 13.03.1997
I ZR 34/95
MDR 1997, 792