Ein Angestellter mußte für seine Firma nach England reisen. Nach Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten blieb er noch zwei Tage zum privaten Sightseeing in London. Die zusätzliche Übernachtung zahlte er natürlich aus eigener Tasche.
Das Finanzgericht wertete die Verlängerung der Dienstreise als Privatvergnügen des Arbeitnehmers mit der Folge, daß er Hin- und Rückflug als geldwerten Vorteil versteuern mußte.
Urteil des FG Köln
7 K 6014/90
DM Heft 2/97, Seite 121