Im Hinblick auf ein großes, nicht risikoloses Bauvorhaben entschloß sich ein Architekt, seinen umfangreichen Grundbesitz im Wege der Schenkung auf seine Ehefrau zu übertragen, damit im Fall des Scheiterns des Projektes die möglichen Gläubiger nicht auf sein Privatvermögen zugreifen könnten. Der befürchtete Fall trat nicht ein. Überraschend wurde jedoch drei Jahre nach der Schenkung die Ehe des Paares geschieden. Der Architekt wollte "seine" Grundstücke zurückhaben. Seine geschiedene Ehefrau berief sich auf die rechtswirksame Schenkung und verweigerte die Rückgabe.
Daraufhin verklagte der Mann den vertragschließenden Notar wegen Verletzung seiner Aufklärungspflichten. Das Gericht teilte jedoch die Auffassung des Architekten nicht, der Notar hätte ihn auf mögliche Rückübertragungsansprüche für den Fall der Ehescheidung hinweisen müssen. Der Notar ist nicht "Lebensberater" der Vertragsparteien. Er war daher nicht verpflichtet, den Schenker darüber zu belehren, daß Situationen eintreten könnten, in denen er den Entschluß, seinen beträchtlichen, der Alterssicherung dienenden Grundbesitz an seine Ehefrau zu verschenken, möglicherweise bereuen könnte. Der Notar durfte sich daher auf die Belehrung über die Rechtsfolgen des Schenkungsvertrages, nämlich den Eigentumsübergang beschränken, nachdem er sich davon überzeugt hatte, daß die Schenkung dem Willen der Beteiligten entsprach.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.08.1996
18 U 205/95
RdW 1997, 603