Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung nicht für rückständiges Wohngeld. Er hat nur solche Forderungen der Eigentümergemeinschaft zu erfüllen, die nach der Eintragung des Eigentumserwerbs im Grundbuch entstanden sind.
Beschließt jedoch die Eigentümergemeinschaft nach Eintragung des neuen Eigentümers über Nachzahlungen für frühere Abrechnungszeiträume, so haftet der Erwerber - so das Oberlandesgericht Köln - auch für "Abrechnungsspitzen" aus früherer Zeit.
Eine Haftung für Zahlungsrückstände des Voreigentümers tritt ausnahmsweise auch dann ein, wenn die Teilungserklärung eine entsprechende Regelung enthält. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt eine durch die Teilungserklärung getroffene Bestimmung, wonach der Erwerber einer Eigentumswohnung für Zahlungsrückstände des Voreigentümers haftet, grundsätzlich für wirksam.
Der Erwerber einer Eigentumswohnung sollte daher die Teilungserklärung vor dem Kauf genau überprüfen und den Verwalter nach eventuellen Zahlungsrückständen befragen.
Beschluß des OLG Düsseldorf vom 14.02.1997
3 Wx 588/96
Beschluß des OLG Köln vom 24.01.1997
16 Wx 2/97
RdW 1997, 676