Eine Frau begab sich bei einer Heilpraktikerin in Behandlung. Von den Kosten in Höhe von über 5.000 DM erhielt die privat versicherte Patientin nur ca. 1.400 DM von ihrer Krankenversicherung erstattet, da es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden handelte. Den Rest bezahlte sie aus eigener Tasche.
Mit Erfolg klagte die Frau gegen die Heilpraktikerin auf Rückzahlung der nicht erstatteten Behandlungskosten. Das Amtsgericht Göppingen stellte eine Verpflichtung der Heilpraktikerin fest, ihre Patientin nicht nur bei rein medizinischen Fragen, sondern auch hinsichtlich der finanziellen Tragweite der Behandlung aufzuklären. Da die Heilpraktikerin die genügende Aufklärung nicht beweisen konnte, wurde sie zum Ersatz des Schadens in Höhe der von der Krankenkasse nicht erstatteten Kosten verurteilt.
Urteil des AG Göppingen vom 10.11.1995
12 C 1913/95
NJW-RR 1996, 346