Anfechtung von Rechtsgeschäften mit Lebensgefährten
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anfechtungsgesetz ist ein Gläubiger, der aus einem Schuldtitel erfolglos die Zwangsvollstreckung durchgeführt hat, berechtigt, Rechtsgeschäfte anzufechten, die der Schuldner im vergangenen Jahr mit seinem Ehegatten oder Angehörigen abgeschlossen hat, um seine Gläubiger zu benachteiligen.
Dieses Recht steht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München einem Gläubiger auch dann zu, wenn der Schuldner ein derartiges Rechtsgeschäft mit seinem Partner geschlossen hat, mit dem er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Begründet wird dies damit, daß ein nichtehelicher Lebensgefährte gleichermaßen wie nahe Angehörige in der Regel die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennt und wegen seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verbundenheit eher bereit ist, zum Schaden der Gläubiger mit seinem Lebenspartner Verträge zu schließen.
Die Anfechtung bewirkt, daß das Rechtsgeschäft rückgängig gemacht wird und der Gläubiger hieraus seine Ansprüche befriedigen kann.
Urteil des OLG München vom 14.01.1997
25 U 3613/96
Praktiker Report 10/97, Seite 6
OLG-Report 1997, 183