Kündigung eines Scientology-Mitgliedes


Eine Angestellte bei einem Verein zur psychologischen Betreuung gab gegenüber ihrem Arbeitgeber an, die Scientology-Bewegung überhaupt nicht zu kennen. Später stellte sich heraus, daß sie aktives Mitglied der umstrittenen Sekte war. Das Landesarbeitsgericht Berlin bestätigte die vom Arbeitgeber deshalb ausgesprochene, außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages. Nach Ansicht der Richter genügte schon die Gefahr der einseitigen Beeinflussung der von der Angestellten zu betreuenden Personen mit den umstrittenen Ideen der Sekte, um einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen.


Urteil des LAG Berlin
13 Sa 19/97
Handelsblatt vom 12.09.1997
NJW Heft 41/97, Seite XLVI
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