Ehegatten-Arbeitsverträge


Nach der bisherigen Praxis des Bundesfinanzhofs setzte die Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen voraus, daß die Gehaltszahlungen auf ein eigenes Konto des Mitarbeiter-Ehegatten fließen.

Mit dieser Rechtsprechung räumte nun das Bundesverfassungsgericht auf. Danach ist es durchaus unschädlich, wenn das Gehalt auf ein Konto ausgezahlt werde, das dem Unternehmer und dem bei ihm beschäftigten Ehegatten gehört (sogenanntes Oder-Konto). Auch in diesem Fall sind Gehaltszahlungen als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Im übrigen bleibt es bei den Anforderungen, die die Finanzämter an ein sogenanntes Ehegatten-Arbeitsverhältnis stellen: Schriftlicher Arbeitsvertrag, tatsächliche Arbeitsleistung und regelmäßige, pünktliche Gehaltszahlung.


Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.1995
2 BfR 802/90
RdW Heft 2/96, Seite V
NJW 1996 Heft 3, Seite XXXIV
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