Eine wichtige Entscheidung zur rechtlichen Behandlung von Domain-Namen hat das Oberlandesgericht Frankfurt erlassen. Anders als in früheren Entscheidungen (z.B. "Heidelberg-Urteil") ging es hier nicht um die Frage, ob Online-Adressen gegen fremde Marken- und Kennzeichenrechte verstoßen können. Hier hatte das Gericht über die Zulässigkeit der von einer Verlagsgruppe (Handelsblatt, DM, Wirtschaftswoche etc.) verwendeten Online-Namen "Wirtschaft" bzw. "Wirtschaft-Online" zu entscheiden. Die Klage hatte ein konkurrierender Wirtschaftsverlag erhoben.
Da die beanstandeten Namen nur allgemeine Beschreibungen enthalten, die einem Marken- und Kennzeichenschutz nicht zugänglich sind, lehnte das Gericht die (analoge) Anwendung der markenrechtlichen Schutzbestimmungen ab. Auch ein Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbsrechts konnte nicht festgestellt werden, obwohl den verwendeten Begriffen eine gewisse "Kanalisationsfunktion" nicht abzusprechen war.
Es steht jedoch jedem Online-Anbieter frei, den Begriff "Wirtschaft" mit Abwandlungen oder Zusätzen zum Bestandteil seiner Online-Kennung zu machen. Dieses Recht steht auch dem klagenden Verlag nach wie vor zu. Im übrigen hatte das Gericht keine Zweifel daran, daß die verklagte Verlagsgruppe mit dem verwendeten Begriff "Wirtschaft" ihr Leistungsangebot systematisch zutreffend beschrieben hat, so daß schließlich auch eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse nicht gegeben war.
Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 13.02.1997
6 W 5/97
GRUR 1997, 481