Bedienungsanleitung gehört zum Lieferumfang


Ein Verkäufer von standardisierter Hard- und Software ist auch dann zur Lieferung einer schriftlichen Bedienungsanleitung verpflichtet, wenn sie im Vertragstext nicht als geschuldeter Vertragsgegenstand erwähnt wird.

Allerdings handelt ein Käufer rechtsmißbräuchlich, wenn er den Mangel eines fehlenden Handbuchs für ein vom Verkäufer vorinstalliertes System erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht und er zu erkennen gegeben hat, daß er auf das Handbuch nicht angewiesen ist und hierauf keinen Wert legt.


Urteil des LG Köln vom 14.02.1997
19 U 205/96 (nicht rechtskräftig)
CR 1997, 477
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