Ein Spezialunternehmen, das Krankenhäusern und Ärzten die externe Archivierung von Unterlagen nach vorheriger Mikroverfilmung anbietet, handelt wettbewerbswidrig, wenn die Archivierung unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht seitens des Kunden erfolgt oder erfolgen soll.
Die ärztliche Schweigepflicht wird bei einer externen Archivierung nur dann nicht verletzt, wenn lediglich verschlossene Behältnisse archiviert werden, auf denen der Name des Patienten nicht erkennbar ist, oder die betroffenen Patienten in die externe Archivierung ausdrücklich eingewilligt haben. Im vorliegenden Fall kam eine Einwilligung der betroffenen Patienten nicht in Betracht, da es sich um ältere Krankenunterlagen handelte und eine Einwilligung aller Patienten praktisch nicht eingeholt werden konnte.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.08.1996
20 U 139/95
CR 1997, 536