Haftungsverteilung bei Mitverschulden des Unfallgegners
Ein Autofahrer fuhr unter Mißachtung der Vorfahrt in eine bevorrechtigte Straße ein. Dadurch kam es zu einer Kollision mit einem anderen Pkw, der allerdings 70 statt der zulässigen 50 km/h gefahren war.
Das Oberlandesgericht Celle entschied, daß in einem derartigen Fall der beiderseitigen Unfallverursachung der Halter des vorfahrtsberechtigten, aber zu schnellen Fahrzeuges ein Drittel des Schadens zu tragen hat. Auf das die Vorfahrt verletzende Fahrzeug entfielen zwei Drittel der Haftung.
Urteil des OLG Celle vom 05.08.1997
5 U 267/96
MDR 1997, 1120