Anläßlich der Scheidung vereinbarten die Eheleute, daß der Mann nach Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des gemeinsamen Hauses die gesamten Lasten hierfür übernimmt. Zugleich machte die Frau deutlich, daß sie trotz der Belastung des Ehemanns durch Zins und Tilgung für das Hausdarlehn den vollen Unterhalt beanspruchen werde. Dem widersprach der Ehemann nicht. Wenig später wurde ein notarieller Vertrag über die Übertragung des Hausanteils vereinbart.
In der Abrede sah das Oberlandesgericht Bamberg eine Unterhaltsvereinbarung, nach der sich der Ehemann sowohl hinsichtlich der Bedarfsbemessung als auch hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr auf die Hausschulden berufen konnte. Mit der Übernahme des Hausanteils der Frau und der gesamten Schulden diente das Haus ausschließlich der Vermögensbildung und wirkte sich nicht mehr unterhaltsmindernd aus, zumal die Frau vor der Übertragung auf die unbeschränkte Unterhaltspflicht des Ehemanns hingewiesen hatte.
Urteil des OLG Bamberg vom 15.10.1996
7 UF 65/96
FamRZ 1998, 25