Anbauten an ein Haus unterliegen dann der Förderung des §10e EStG, wenn durch die Baumaßnahmen Wohnraum geschaffen wird.
Der Bundesfinanzhof verweigerte einem Ehepaar die Eigenheimförderung, das sein selbst-bewohntes Einfamilienhaus um ein Schwimmbad erweiterte und die Herstellungskosten von ca. 415.000 DM steuerlich geltend machen wollte.
Wie schon bei Garagen, Wintergärten, Dachgärten und Freisitzen versagten die Finanzrichter auch hier die Eigenschaft als Wohnraum.
Urteil des BFH vom 08.03.1995
X R 74/94
RdW 1996, 10