Zwischen dem Ehemann und den ehelichen Kindern seiner verstorbenen Frau kam es zu erheblichen Streitigkeiten. Der Witwer drohte daraufhin an, die Verstorbene anonym bestatten zu lassen und den Kindern keine Auskunft über den Termin und den Ort der Beisetzung zu erteilen.
Auf Antrag der Kinder untersagte das Amtsgericht Frankfurt diese Vorgehensweise. Grundsätzlich ist unter den nächsten Angehörigen dem Ehegatten das Vorrecht bei der Wahrnehmung der Totenfürsorge und der Bestattung zuzusprechen. Dieser hat den geäußerten oder auch nur mutmaßlichen Willen des Verstorbenen hinsichtlich der Art und Weise der Beisetzung zu beachten.
Da Anhaltspunkte dafür, daß die Verstorbene eine anonyme Bestattung unter Ausschluß der Kinder gewünscht hatte, nicht festgestellt werden konnten, wurde der Witwer verurteilt, die angekündigte Art der Beerdigung zu unterlassen und auch den Kinder die Möglichkeit der Teilnahme zu ermöglichen. Als Achtung vor der Verstorbenen ist auch das Gedenken ihrer Kinder als ihrer nächsten Angehörigen zu respektieren.
Urteil des AG Frankfurt am Main vom 19.06.1997
32 C 1486/97
FamRZ 1997, 1505