Eine 22-jährige, ungelernte Frau machte nach der Trennung von ihrem Ehemann keinerlei Anstalten, eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Sie hoffte, zu einem späteren Zeitpunkt eine berufliche Schulung im gärtnerischen Bereich durchführen zu können.
Das Oberlandesgericht Hamm rechnete auf den Unterhaltsanspruch der Frau ein eigenes, erzielbares Einkommen an. Die junge Frau hätte zumindest nach einer Übergangszeit von sechs Monaten alles unternehmen müssen, um irgendeine vollzeitliche Tätigkeit zu finden. Sie durfte nicht darauf vertrauen, an einer Schulungsmaßnahme teilnehmen zu können.
Urteil des OLG Hamm vom 06.05.1997
1 UF 435/96
FamRZ 1997, 1536