Unfallflucht nach Unfall mit Leasingfahrzeug


Ein Angestellter kam mit dem Dienstwagen seines Arbeitgebers auf der Landstraße von der Fahrbahn ab. Hierdurch entstand ein erheblicher Schaden an dem geleasten Fahrzeug. Andere Verkehrsteilnehmer wurden nicht geschädigt. Da auch am Waldbestand nur geringer Schaden feststellbar war, fuhr der Verunglückte weiter, ohne die Polizei zu rufen. Die danach in Anspruch genommene Vollkaskoversicherung lehnte den Ersatz des Schadens ab. In der darauffolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung wollte das Gericht der Begründung der Versicherung, ihr Versicherungsnehmer habe durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort seine versicherungsvertragliche Aufklärungsobliegenheit verletzt, nicht folgen.

Der Angestellte war als Repräsentant des Leasingnehmers anzusehen. Aus dessen Sicht stellte sich daher der am Leasingfahrzeug entstandene Schaden nicht als Fremdschaden dar. Da auch keine anderen Personen oder Sachen beschädigt wurden, konnte der Tatbestand der Unfallflucht nicht verwirklicht werden. Dementsprechend lag nach Auffassung des Gerichts keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor. Die Vollkaskoversicherung mußte daher den Schaden ersetzen.


Urteil des OLG Hamm vom 14.05.1997
20 U 10/97
NJW-RR 1998, 29
NZV 1998, 33
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