Gefährdung durch Elektrosmog


Die Eigentümer eines Wohnhauses verlangten von der örtlichen Stromversorgungsgesellschaft die Stillegung einer neben dem Haus stehenden Trafostation. Sie beriefen sich auf neueste amerikanische Forschungsergebnisse, nach denen bereits bei einer Feldstärke von 0,2 Mikrotesla körperliche Beeinträchtigungen wie Schwindelgefühle und Kopfschmerzen ausgelöst werden können.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab, da die vom Gutachter festgestellte Feldstärke von 0,2 Mikrotesla den in der Verordnung über elektromagnetische Felder als unbedenklich festgelegten Grenzwert von 100 Mikrotesla bei weitem nicht erreichte. Die Anlieger riefen daraufhin das Bundesverfassungsgericht an, das jedoch zu keinem anderen Ergebnis kam.

Die Verfassungsrichter bestätigten, daß sich die Vorinstanzen an die durch die Verordnung festgesetzten Grenzwerte halten durften. Die aus Amerika stammenden Studien konnten außer Betracht bleiben, da eine krankmachende Wirkung bei derart geringen Feldstärken bislang noch nicht überprüfbar nachgewiesen wurde. Das Bundesverfassungsgericht billigte im Ergebnis die gerichtliche Praxis, bei der Beurteilung von Gesundheitsbeeinträchtigungen den hier anerkannten Grenzwerten zu folgen. Im Regelfall können daher im Ausland gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse, die hierzulande keine Bestätigung gefunden haben, bei der Entscheidung außer Betracht bleiben.


Beschluß des BVerfG vom 17.02.1997
1 BvR 1658/96
ZMR 1997, 218
RdW 1997, 673
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