Errichtung eines Balkons als bauliche Änderung


Will ein Wohnungseigentümer im Bereich der Gaube seiner Wohnung einen Balkon errichten, bedarf es hierzu der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Da es sich nicht um eine Instandhaltung oder Instandsetzung handelt, sondern um eine bauliche Maßnahme, genügt ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht, um das Vorhaben auch rechtlich abzusegnen.


Beschluß des OLG Düsseldorf vom 10.03.1997
3 Wx 159/95
FAZ vom 14.11.1997
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