Seit Dezember 1993 klagte ein Wohnungseigentümer über erhebliche Lärmstörungen aus der darüberliegenden Wohnung. Der anschließende Schriftwechsel zog sich monatelang hin. Im Juni 1995 drohte der Mieter dem Vermieter eine Mietminderung an, wenn er die unveränderte Lärmbelästigung nicht beseitige. Im November 1996 verlangte der Mieter einen Teil der Miete für die vergangenen 13 Monate zurück.
Wer trotz Kenntnis eines Mangels längere Zeit vorbehaltlos seine Miete weiterbezahlt, verliert sein Recht zur Minderung der Miete. Unschädlich ist, wenn der Mieter die Miete (zunächst) in voller Höhe in der Annahme weiter bezahlt, der Vermieter werde den Mangel alsbald beseitigen. Davon konnte der Mieter hier nicht ausgehen. Er hätte sich konsequent verhalten und die Miete spätestens sechs Monate nach der Androhung tatsächlich mindern müssen. Außerdem wäre bei jeder Überweisung die Erklärung eines ausdrücklichen Vorbehalts nötig gewesen. Im Ergebnis hatte der Mieter trotz berechtigter Beschwerden keinen Rückzahlungsanspruch.
Urteil des LG Berlin vom 25.02.1997
64 S 297/96
ZMR 1997, 354
RdW 1997, 711