Wirksamkeit eines ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs
Allein die Tatsache, daß für den in einem Ehevertrag vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs der verzichtende Ehegatte keine adäquate Gegenleistung erhält, ist kein Grund, die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Ehevertrages anzunehmen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln auch bei Abschluß eines Ehevertrages nach langer Ehedauer und wenn sich die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits "in der Krise" befindet.
Auch der Umstand, daß sich der verzichtende Vertragsteil über die Tragweite der Vereinbarung nicht bewußt war, führt nicht zur Unwirksamkeit eines vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte hierzu fest, daß derjenige, der einen Vertrag schließt, dessen Inhalt er nicht voll versteht, auf eigene Gefahr handelt. Die bloße Unkenntnis des Vertragsinhalts rechtfertigt eine Irrtumsanfechtung nicht.
In beiden Fällen erwiesen sich daher die geschlossenen Vereinbarungen trotz der ersichtlichen Nachteile für einen der Eheleute als wirksam.
Beschluß des OLG Köln vom 15.01.1997
26 UF 136/96
Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 07.04.1997
1 UF 274/96
FamRZ 1997, 1539 und 1540