Der Eigentümer der Erdgeschoßwohnung einer Wohnanlage brachte zur Abtrennung der zu seiner Wohnung gehörenden Gartenfläche von einer daneben betriebenen Gartenwirtschaft einen 1,80 Meter hohen Holzflechtzaun an. Trotz angeblich zahlreicher fruchtloser Mahnungen, den Sichtschutz zu entfernen, leitete der Eigentümer der Gaststätte erst sechs Jahre später ein gerichtliches Verfahren ein, um die Beseitigung des Zaunes zu erreichen.
Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, daß die Errichtung des mannshohen Sichtschutzes eine bauliche Veränderung des Grundstückes darstellte und somit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte. Daß der Zaun durchaus praktisch war, konnte dabei keine Rolle spielen.
Das jahrelange Abwarten des Gastwirtes führte nach Meinung des Gerichts zu einer Verwirkung des Beseitigungsanspruches. Die jetzige Klageerhebung stellt demnach eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Beschluß des KG Berlin vom 10.02.1997
24 W 6582/96
NJW-RR 1997, 713
RdW 1997, 460