Vertragsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen sind nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn derartige Verträge auch mit fremden Personen geschlossen worden wären und beide Vertragspartner die vertraglichen Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllen. Daran hatte der Bundesfinanzhof im Fall eines Ehepaares erhebliche Zweifel, das die in ihrem Zweifamilienhaus gelegenen Räume an den Bruder des Mannes als Zweitwohnung vermietet hatte. Da diesem und dessen dreiköpfiger Familie jährlich nur 25.000 DM zur Verfügung standen, hielten es die Richter für unwahrscheinlich, daß er die Kosten von 9.000 DM für die weit entfernt liegende Wohnung aufbrachte. Vielmehr war von einer Rückzahlung der Miete an den Bruder auszugehen. Ferner hatte das Finanzamt Anhaltspunkte dafür, daß das Vermieterehepaar die an den Verwandten vermietete Wohnung in dessen Abwesenheit mitbenutzte. Die steuerliche Absetzbarkeit bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wurden daher abgelehnt.
Urteil des BFH vom 28.01.1997
IX R 23/94
DATEV-LEX inform Nr. 0141779
RdW 1997, 683