Einfamilienhaus mit Studentenzimmern kein Studentenwohnheim
Die Kündigungsschutzvorschriften des Mietrechts sind nicht bei Wohnraum anwendbar, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist (§ 564 b Absatz 7 BGB). Werden fünf möblierte Zimmer in einem Einfamilienhaus an Studenten für monatlich jeweils 430 DM vermietet, wird das Haus dadurch nicht zu einem Studentenwohnheim im Sinne des Gesetzes.
Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt und wies darauf hin, daß zum Vorliegen eines Studentenwohnheims die besondere Eignung des Gebäudes und der Räume hinzukommen muß, Studenten mit preisgünstigem Wohnraum zu versorgen. Außerdem muß der Mietpreis im Vergleich zur ortsüblichen Vergleichsmiete günstig sein. Die Beherbergung studentischer Mieter darf nicht der Absicht der Gewinnerzielung, sondern muß fremdnützigen Zielen dienen. Die Mieter, die sich in das Einfamilienhaus einquartiert hatten, genossen daher uneingeschränkten Kündigungsschutz.
Urteil des AG Frankfurt am Main vom 19.02.1997
33 C 4666/96-28
NJW-RR 1997, 1503