Unwirksame Klauseln einer Reinigung


Im Rahmen eines Rechtsstreits nahm das Oberlandesgericht Köln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Textilreinigung unter die Lupe. Im Ergebnis wurden mehrere, auch von vielen anderen Reinigungen verwendete Vertragsklauseln für unwirksam erklärt:

Eine Haftungseinschränkung der Reinigung, wonach diese im Fall einer Beschädigung des Kleidungsstücks in Höhe des Zeitwerts, höchstens jedoch bis zum 15-fachen des Preises einer Vollreinigung haftet, ist unwirksam. In derartigen Fällen muß der Kunde unmißverständlich darüber aufgeklärt werden, daß er zu einem höheren Reinigungspreis eine zusätzliche Versicherung zur Erlangung des vollen Schadensersatzes abschließen kann.

Die Klausel "Rückgabe der Gegenstände erfolgt nur gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung" ist unwirksam, da dem Kunden beim Verlust der Auftragsbestätigung die Möglichkeit gegeben werden muß, seine Berechtigung anderweitig nachzuweisen.

Ebenfalls vom Gericht beanstandet wurde die Vertragsbestimmung "Wer die Auftragsbestätigung vorlegt gilt als Empfangsberechtigter, es sei denn, uns ist die mangelnde Empfangsberechtigung bekannt", da die Reinigung bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Empfangsberechtigung nicht haften würde.

Schließlich ging den Richtern die Klausel, wonach die Reinigung einen nicht innerhalb von einem Jahr abgeholten Kleidungsgegenstand "freihändig verwerten" kann, zu weit. Ansonsten könnte die Reinigung bei besonders wertvollen Kleidungsstücken wie z. B. Pelzmänteln einen die Reinigungskosten weit übersteigenden Erlös erzielen.


Urteil des OLG Köln vom 07.05.1997
6 U 104/96
RdW 1997, 539
NJW-RR 1998, 997
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