Einzug des Lebensgefährten der Tochter des Mieters
Ein Vermieter war ganz und gar nicht damit einverstanden, daß in die von ihm vermietete Wohnung der Lebensgefährte der Tochter des Mieters einzog. Eine entsprechende Abmahnung ließ der Mieter unbeachtet. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen unberechtigter Gebrauchsüberlassung der Wohnung.
Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung liegt nur dann nicht vor, wenn es sich um nächste Angehörige wie Ehegatten, Kinder oder Stiefkinder des Mieters handelt. Deren Aufnahme gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung und findet nur in einer Überbelegung ihre Grenze. Der Lebensgefährte der erwachsenen Tochter des Mieters bedurfte daher der Genehmigung durch den Vermieter. Da eine Erlaubnis des Vermieters weder zum Zeitpunkt der Abmahnung noch zum Zeitpunkt der Kündigung vorlag, lagen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vor. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sich an der Vertragswidrigkeit der Nutzung auch nichts ändert, wenn dem Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zusteht. Grundsätzlich ist nämlich ein berechtigtes Interesse des Vermieters anzuerkennen, sowohl über die Aufnahme eines Dritten in der Wohnung als auch über dessen Person informiert zu werden. Der Vermieter muß die Kontrolle darüber behalten können, wer die Wohnung tatsächlich nutzt. Ohne zu wissen, wieviel Personen in einem Haushalt leben, wäre er nicht einmal in der Lage, eine sachgerechte Nebenkostenabrechnung zu erstellen.
Beschluß des OLG Hamm vom 11.04.1997
30 RE Miet 1/97
NJW-RR 1997, 1370