Das Bundesausbildungsförderungsgesetz sieht einen Anspruch ausländischer Studenten auf Förderung nur dann vor, wenn der Betroffene entweder als Asylberechtigter oder als Flücht-ling anerkannt ist.
Dementsprechend wies das Verwaltungsgericht Koblenz einen Bafög-Antrag einer aus Bosnien stammenden Studentin zurück, die lediglich über eine ausländerrechtliche Duldung verfügte.
Urteil des VG Koblenz
5 L 2701/97
NJW Heft 45/97, Seite XL
Handelsblatt vom 08.10.1997