Unterschiedliche Gratifikation für Arbeiter und Angestellte


Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten kann gerechtfertigt sein, wenn der Krankenstand bei den gewerblichen Arbeitnehmern um das 7,5-fache höher ist als bei den Angestellten. Voraussetzung ist jedoch, daß die Ursache für die unterschiedlichen Fehlzeiten allein in der Sphäre der Arbeitnehmer liegt.

Kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß der hohe Krankenstand der Arbeiter auf gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen beruht, für die allein der Arbeitgeber verantwortlich ist, ist es ungerechtfertigt, Angestellten die volle Gratifikation und Arbeitnehmern nur eine je nach Krankenstand abgestufte Sonderzahlung zu gewähren.


Beschluß des BVerfG vom 01.09.1997
1 BvR 1929/95
Der Betrieb 1997, 2438
ZAP EN-Nr. 953/97
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